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Urheberrecht und Digitale Handapparate (Stand 11.2011)

Es gilt diesbezüglich der §52a Urheberrechtsgesetz (zunächst befristet bis Ende 2012).

Dieser ermöglicht die Digitalisierung von Printmedien zur Verwendung in elektronischen Semester- und Forschungsapparaten (also dezidiert für Lehre und Forschung). Er wurde 2003 mit beschränkter zeitlicher Gültigkeit erlassen und 2008 verlängert. Ende 2012 läuft diese Verlängerung aus, bislang ist unklar, ob der §52a darüber hinaus verlängert, modifiziert (eingeschränkt oder erweitert) oder abgeschafft wird.

Der §52a erlaubt die Digitalisierung von urheberrechtlich geschützten Printmedien zur Nutzung in Forschung und Lehre, und zwar:

  • „kleine Teile“ eines Werkes = maximal 15% des Gesamtumfanges eines Werkes

  • „Werke geringen Umfanges“ (in Gänze) = Werk von maximal 25 Seiten (bei Musikeditionen max. 6 Seiten; bei Filmen bzw. Musikstücken max. 5 Minuten)

  • Abbildungen jedweder Art vollständig

Dabei muss beachtet werden, dass das digitale Dokument nicht frei zugänglich gemacht wird. Es darf nur einem beschränkten Nutzerkreis, etwa den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung via Blackboard, zugänglich sein.

Den Gesamtvertrag zum oben skizzierten § 52a Urheberrecht finden Sie auf den Seiten des Bibliotheksverbandes:

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Thema jederzeit gerne an Melanie Surkau unter 030/ 838-54244 oder per E-Mail melanie.surkau@fu-berlin.de.
primo.fu-berlin.de