Fachbereich Politik und Sozialwissenschaften


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Dekanat des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften

Dekanin

Univ.- Prof. Dr. Birgitt Röttger-Rössler

Sprechzeiten

Nach vorheriger Vereinbarung
 

Forschungsdekan

Univ.-Prof. Dr. Alexander Görke

Sprechzeiten

Nach vorheriger Vereinbarung

Studiendekan

Dr. Ingo Peters

Sprechzeiten

Nach vorheriger Vereinbarung

Verwaltungsleiter

Detlef Brose

 


Termine und Kontakt bitte über die Dekanatsverwaltung:

Constanze Mrozek
Ihnestraße 21
14195 Berlin
Tel.: +49 30 838 52333
Fax: +49 30 838 56347
E-Mail: Dekanat@PolSoz.FU-Berlin.de

 


§  15 Teilgrundordnung (zu § 72 des geltenden BerlHG)

(1) Der Fachbereich wird durch ein Dekanat geleitet. Diesem gehören an

  1. der Dekan oder die Dekanin, der oder die den Vorsitz im Fachbereichsrat führt und den Fachbereich nach innen und außen vertritt,
  2. bis zu zwei Prodekane oder Prodekaninnen; die Zahl der zu Wählenden wird vor einer Wahl festgelegt,
  3. der Verwaltungsleiter oder die Verwaltungsleiterin.

§ 76 BerlHG bleibt unberührt.

(2) Der Dekan oder die Dekanin und seine Stellvertreter oder seine Stellvertreterinnen (Prodekane/Prodekaninnen) werden vom Fachbereichsrat gewählt; der Dekan oder die Dekaninund mindestens ein Prodekan oder eine Prodekanin müssen der Gruppe der Professoren und Professorinnen angehören.

(3) Das Dekanat arbeitet nach dem Kollegialprinzip. Es hat darauf hinzuwirken, daß die Mitglieder des Fachbereichs ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Es erledigt, vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Dienstbehörde und Personalstelle, die laufenden Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Fachbereichs. Das Dekanat ist berechtigt, dem Personal, soweit es nicht Professoren und Professorinnen oder Einrichtungen des Fachbereichs zugewiesen ist, Weisungen zu erteilen.

(4) Das Dekanat ist zuständig für den Entwurf des Haushaltsplans und den Vollzug der Errichtung oder Auflösung von Organisationseinheiten und Untergliederungen der Fachbereiche.

(5) Das Dekanat ist zuständig für Vorschläge zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse von hauptberuflich und nebenberuflich Tätigen, soweit sie nicht Einrichtungen gem. § 75 BerlHG zugewiesen sind.

(6) Das Dekanat kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Fachbereichsrats die unerläßlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Die Befugnis des Fachbereichsrats, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.

(7) Die Mitglieder des Dekanats haben Rede-, Informations- und Antragsrecht bei allen Sitzungen der übrigen Gremien des Fachbereiches.

 


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Stand: 21.04.2011

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