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Reproduktionen

E. Reproduktionen

 

§ 22 Herstellung von Reproduktionen

Für Rückvergrößerungen von Mikroformen, welche die Benutzerin oder der Benutzer selbst auszuführen hat, sind Gebühren gemäß der geltenden Gebührenordnung zu entrichten.

 

§ 23 Kopiergeräte

(1) Bei den zur Selbstbedienung bereitstehenden Kopiergeräten und Druckern ist auf besonders pflegliche Behandlung der Werke und Geräte beim Kopieren bzw. Drucken zu achten. Etwaige Geldrückforderungen sind direkt an die Betreiberfirma zu richten.

(2) Aus konservatorischen Gründen darf nicht kopiert werden: aus großformatigen Medien, Zeitungen, Medien mit schmalen Bundsteg, geschädigtem Papier oder enggebundenem Einband sowie nicht aus Werken der Rarasammlung oder aus wertvollem oder geschütztem Bestand.

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