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Tagegeld- und Übernachtungssätze bei Dienstreisen

Inland

  • Die aktuellen Tagegeldsätze im Inland finden Sie hier.
  • Die aktuellen Übernachtungssätze im Inland finden Sie hier
    (siehe Punkt 6. "Wann und in welcher Höhe besteht ein Anspruch auf Übernachtungsgeld?")

Bitte beachten Sie auch den Hinweis unter Punkt 6 zu höheren Übernachtungskosten:

"Sofern die tatsächlichen Kosten für die selbst gebuchte Übernachtung den Betrag von 70,-- Euro bzw. die im Hotelverzeichnis benannte ortsbezogene Preisobergrenze überschreiten, ist die Unvermeidbarkeit der entstandenen Kosten im Einzelfall darzulegen und nachzuweisen. Unvermeidbar sind erhöhte Übernachtungskosten z.B. dann, wenn kein anderes zumutbares preiswerteres Hotel buchbar gewesen ist oder zur Erledigung des Dienstgeschäftes zwingend ein bestimmtes Hotel zu nutzen ist (Tagungshotel). Ohne Nachweis der Notwendigkeit können in diesen Fällen nur 70,-- Euro erstattet werden. Voraussetzung für eine uneingeschränkte Erstattung von notwendigen Hotelübernachtungskosten inklusive Frühstückskosten ist, dass die Hotelrechnung auf den Dienstherrn/Arbeitgeber ausgestellt und der Name der/des Dienstreisenden nur als Übernachtungsgast in der Rechnung genannt wird (arbeitgeberveranlasste Buchung)."

Ausland

  • Die aktuellen Sätze für Tagegeld und Übernachtungsgeld im Ausland finden Sie hier.

Dienstreisen mit Begleitung

Buchen Sie auf einer Dienstreise ein Doppelzimmer für sich und eine Sie begleitende Person, wird nur der Ihnen zustehen Kostenanteil erstattet. Um diesen Kostenanteil festzusetzen gibt es zwei Optionen:

1. Sie fügen einen Kostenvergleich bei, aus dem der Preis für ein Einzelzimmer für den gleichen Reisezeitraum hervorgeht (z.B. mittels Screenshot). Ihre Kostenerstattung beläuft sich dann auf die Höhe des Preises des Einzelzimmers.

2. Fügen Sie keinen Kostenvergleich bei, werden die Kosten des Doppelzimmers durch 2 geteilt und Ihnen wird die Hälfte des Preises des Doppelzimmers erstattet.