Krankmeldungen
Eine Krankmeldung erfolgt am Krankheitstag vor regulärem Dienstantritt formlos per E-Mail an die zuständige Abteilung in der Fachbereichsverwaltung PolSoz unter Urlaub-AU@polsoz.fu-berlin.de.
Da auch unbedingt Ihre Dienststelle (Fachvorgesetzte und Sekretariat) informiert werden muss, sollten Sie diese ins cc nehmen oder separat informieren.
Man kann sich 3 Tage ohne Vorlage eines ärztlichen Attests krankmelden.
Spätestens ab dem 4. Tag ist ein ärztliches Attest erforderlich. Die meisten Ärzte stellen hierfür nur noch eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) aus, bei der Ihre Daten direkt an die Krankenkasse gesendet werden, wo der Arbeitgeber sie elektronisch abrufen kann. Anstatt einer Papierbescheinigung benötigt die Fachbereichsverwaltung in dem Fall nur das Anfangs- und das Enddatum Ihrer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Sollten Sie von Ihrem Artz noch ein ausgedrucktes Attest erhalten (Privat Versicherte erhalten nach wie vor die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform), reichen Sie dieses bitte als Scan per E-Mail unter der o.g. Adresse ein und senden das Original an folgende Adresse:
Freie Universität Berlin
FB Politik und Sozialwissenschaften
Abteilung Krankmeldungen
Ihnestr. 21
14195 Berlin
Achtung: Bei den Kalendertagen werden auch Wochenende und Feiertage mitgerechnet. Wenn Sie sich also an einem Freitag krankgemeldet haben und am Montag immer noch krank sind, müssen Sie spätestens am Montag ein ärztliches Attest einreichen.
Die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit muss lückenlos durch ärztliche Atteste belegt werden.
Gesundmeldung
Am Tag Ihres Dienstwiederantritts müssen Sie eine E-Mail mit dem Betreff "Gesundmeldung" an die o.g. E-Mail-Adressen schicken. Die Gesundmeldung ist unbedingt erforderlich, da Sie sonst weiterhin als krankgemeldet gelten und es wird entsprechende Nachfragen seitens des Fachbereichs geben.
Krank im Urlaub
Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während des Erholungsurlaubs wird nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, sofern die Erkrankung unverzüglich, d. h. am Tage der Erkrankung, gemeldet wird. Um den Erholungsurlaub um diese Tage zu verlängern, ist die vorherige Genehmigung der/des Vorgesetzten erforderlich.