Springe direkt zu Inhalt

C. Benutzung außerhalb der Bibliothek

C. Benutzung außerhalb der Bibliotheken

§ 11 Benutzungsausweise

(1) Für immatrikulierte Studierende der Freien Universität Berlin ist der gültige Ausweis für Studierende zugleich Benutzungsausweis. Ein bereits vorhandener Benutzungsausweis ist nach der Immatrikulation an die Bibliotheken zurückzugeben.

(2) Immatrikulierte Studierende der Humboldt-Universität zu Berlin mit amtlich festgestelltem Wohnsitz in Berlin oder Brandenburg erhalten auf Antrag bei Vorlage des Personalausweises oder Passes die Zulassung zur Online-Ausleihe der Bibliotheken. Ihr gültiger Ausweis für Studierende gilt dann als Benutzungsausweis.

(3) Andere natürliche Personen mit amtlich festgestelltem Wohnsitz in Berlin oder Brandenburg erhalten bei Vorlage des Personalausweises oder Passes in den Leihstellen einen Benutzungsausweis. Jugendliche über 16 Jahre müssen die Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten sowie deren Verpflichtung zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren vorlegen. Die Anerkennung der Benutzungsordnung ist durch Unterschrift zu bestätigen.

(4) Für wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen der Freien Universität Berlin und juristische Personen mit Sitz in Berlin oder Brandenburg (Institutsbenutzer) stellt die Universitätsbibliothek auf Antrag einen Benutzungsausweis aus, der ausschließlich für ihre beruflichen bzw. wissenschaftlichen Zwecke benutzt werden darf. Bei wissenschaftlichen Einrichtungen der Freien Universität Berlin kann der/die Geschäftsführende Direktor/in für einzelne Organisationseinheiten und Professuren einen Antrag auf Ausstellung eines Benutzungsausweises stellen. Die Anerkennung der Benutzungsordnung ist durch Unterschrift der Leiterin oder des Leiters und Stempel der Einrichtung zu bestätigen. Die Einrichtungen der Freien Universität Berlin und juristische Personen haften für das auf ihren Benutzungsausweis entliehene Bibliotheksgut.

(5) Der in anderen Bibliotheken der Freien Universität Berlin mit Online-Ausleihe ausgestellte Benutzungsausweis wird als Benutzungsausweis für die Online-Ausleihe anerkannt. Die lokale Zulassung für die Bibliotheken und die Ausstellung der Benutzungsausweise für die konventionelle Ausleihe erfolgen in den Leihstellen vor Ort.

(6) Der von den Bibliotheken ausgestellte Benutzungsausweis bleibt Eigentum der Bibliotheken.

(7) Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar.

(8) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, Namens- und Anschriftenänderungen sowie den Verlust des Benutzungsausweises den Bibliotheken und ggf. der Studierendenverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Bis zur Verlustmeldung in den Leihstellen haftet die Benutzerin oder der Benutzer, auf deren oder dessen Namen der Benutzungsausweis ausgestellt wurde, für Schäden,

die durch den Verlust oder den Missbrauch des verlorenen Benutzerausweises entstehen, auch wenn ein persönliches Verschulden nicht vorliegt. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird eine Ausfertigungsgebühr nach Maßgabe der geltenden Gebührenordnung erhoben.

(9) Passwortvergabe: Das Start-Passwort für die Benutzung des Online-Katalogs wird von den Bibliotheken vergeben und ist nach Erhalt des Ausweises unverzüglich von der Benutzerin oder dem Benutzer zu ändern. Ein vergessenes Passwort wird nach Vorlage des Personalausweises oder Passes auf Antrag in den Leihstellen durch ein neues Passwort ersetzt. Für die Haftung bei Missbrauch des Passwortes gilt Abs. 7 Satz 2 entsprechend.

 

§ 12 Allgemeine Ausleihbedingungen

(1) Voraussetzung für die Ausleihe ist ein gültiger Benutzungsausweis und für die Online-Ausleihe ein gültiges Passwort.

(2) Eine Ausleihe mit einem fremden Benutzungsausweis für den eigenen Gebrauch ist nicht statthaft und kann zum Ausschluss von der Benutzung führen.

(3) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet. Es haften in jedem Fall die Benutzerin oder der Benutzer, auf deren/dessen Namen die Medieneinheiten ausgeliehen wurden.

(4) Die in den dienstlichen Handapparaten der Bibliotheken aufgestellten Medieneinheiten sowie die in § 10 Abs. 4 aufgeführten Präsenzbestände können beschränkt ausgeliehen werden.

(5) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, auf die Übereinstimmung von Werk und Bestellung selbst zu achten.

(6) Entliehene Videos, Disketten, CD-ROMs, DVDs und Tonträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten unter Beachtung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen Voraussetzungen abgespielt bzw. benutzt werden.

(7) Die Mitnahme von entliehenen Medieneinheiten auf Reisen ist nur mit Einwilligung der Bibliotheken gestattet. Verreist die Entleiherin oder der Entleiher über einen über die Leihfrist der entliehenen Werke hinausgehenden Zeitraum, so hat sie bzw. er vor Antritt der Reise alle diese Werke zurückzugeben.

(8) Die einzelne Benutzerin oder der einzelne Benutzer soll aus den Beständen des Otto-Suhr-Instituts nicht mehr als 100 Medieneinheiten, aus den Beständen des Instituts für Soziologie nicht mehr als 15 Medieneinheiten und aus dem Institut für Ethnologie nicht mehr als 10 Medieneinheiten zur selben Zeit ausgeliehen haben. Die Benutzerinnen und Benutzer der Bibliothek für Publizistik können maximal 5 Medieneinheiten zur gleichen Zeit ausleihen, davon höchstens zwei aus der Lehrbuchsammlung.

 

§ 13 Ausleihverfahren

(1) Die in den offenen Bereichen und in den Lehrbuchsammlungen aufgestellten ausleihbaren Medien werden von den Benutzerinnen und Benutzern selbst aus den Regalen entnommen und zur Ausleihverbuchung gebracht. Menschen mit einer Behinderung können diese Bestände im Online-Katalog oder im Fall von nicht elektronisch katalogisiertem Bestand per Leihschein bestellen.

(2) Bei der Ausleihe ist der gültige Benutzungsausweis vorzulegen.

(3) Die Bibliotheken sind berechtigt, aber nicht verpflichtet,

zu prüfen, ob Benutzerinnen und Benutzer ihren eigenen Benutzungsausweis vorlegen. Zur Überprüfung können die Bibliotheken zusätzlich auch die Vorlage des Personalausweises oder Passes verlangen. Ein fremder oder gesperrter Benutzungsausweis kann eingezogen werden.

(4) Die Bestellung zur Ausleihe erfolgt grundsätzlich über den Online-Katalog. Noch nicht im Online-Katalog erfasste Bestände bzw. Bestände, die noch nicht über die Online-Ausleihe entliehen werden können, sind mit einem vollständig und leserlich ausgefüllten Bestellschein zu bestellen bzw. zu entleihen.

(5) Telefonische Bestellungen bzw. Bestellungen über Fax oder E-Mail werden nicht bearbeitet.

(6) Die bestellten Medien werden in der Regel höchstens 5 Öffnungstage bereitgelegt. Die Bestelldaten werden danach gelöscht. Menschen mit einer Behinderung können eine längere Bereitstellungsdauer vereinbaren.

(7) Ist eine bestellte Medieneinheit in der Bibliothek nicht verfügbar, wird dies der Benutzerin oder dem Benutzer als Notiz auf dem Benutzerkonto im Online-Katalog mitgeteilt bzw. auf dem Leihschein vermerkt.

(8) Die für Benutzerinnen und Benutzer geschlossenen Magazine können nur in Ausnahmefällen und auf Antrag betreten werden.

 

§ 14 Leihfristen

(1) Für die monographischen Magazinbestände des Otto-Suhr-Instituts und des Instituts für Ethnologie beträgt die Leihfrist in der Regel 4 Wochen. Bei viel gebrauchten Medien kann die Leihfrist verkürzt werden. Für die Präsenzbestände gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 4.

(2) In der Bibliothek für Publizistik beträgt die Leihfrist in der Regel zwei Wochen, bei den Beständen der Lehrbuchsammlung 4 Wochen. Bei viel gebrauchten Medien kann die Leihfrist verkürzt werden.

(3) Menschen mit einer Behinderung erhalten auf Antrag eine Leihfrist von 6 Wochen.

(4) Bei jeder Ausleihe wird die Medieneinheit mit einem Friststreifen versehen, der die Benutzerinnen und Benutzer auf den Rückgabetermin hinweist.

(5) Aus dienstlichen Gründen können die Bibliotheken entliehene Medien jederzeit zurückfordern.

 

§ 15 Rückgabe

(1) Spätestens mit Ablauf der Leihfrist haben die Benutzerinnen und Benutzer die entliehenen Medien unaufgefordert zurückzugeben oder die Leihfrist zu verlängern. Im Zweifelsfall haben sie die Rückgabe nachzuweisen.

(2) Bei der Rückgabe entliehener Medien erhalten die Benutzerinnen und Benutzer auf Wunsch eine Quittung für die Rückgabe.

(3) Werden entliehene Medien auf dem Postwege oder durch Paketdienste zurückgegeben, so ist die Sendung, der die Anschrift der Absenderin oder des Absenders und ein Inhaltsverzeichnis beizulegen sind, eingeschrieben zu übersenden und ausreichend zu versichern.

(4) Die in die Buchrückgabekästen eingeworfenen oder in den Lesesälen abgegebenen Medien werden erst am nächsten Öffnungstag der Leihstelle zurückgebucht. Die Entlastung des Ausleihkontos erfolgt erst durch die Rückbuchung.

§ 16 Vormerkung

(1) Verliehene Medien können von den Benutzerinnen und Benutzern im Online-Katalog vorgemerkt, nicht benötigte Vormerkungen gelöscht werden. Ein konventionell verliehenes Werk kann in der Leihstelle einmal vorgemerkt werden; es werden bis zu drei Vormerkungen verschiedener Benutzerinnen und Benutzer für ein Exemplar eines Werkes angenommen.

(2) Vormerkungen für den Bestand der Lehrbuchsammlungen sind nicht möglich.

(3) Realisierte Vormerkungen werden in der Regel höchstens 5 Öffnungstage bereitgestellt. Menschen mit einer Behinderung können eine längere Bereitstellungsdauer vereinbaren.

 

§ 17 Verlängerung der Leihfristen

(1) Verlängerungen sind nur möglich, wenn keine Vormerkung vorliegt.

(2) Die Leihfrist ist grundsätzlich von den Benutzerinnen und Benutzern selbst im Online-Katalog zu verlängern. Bei der konventionellen Ausleihe und in Ausnahmefällen der Online-Ausleihe kann die Leihfrist auch auf persönlichen oder schriftlichen oder telefonischen Antrag verlängert werden.

(3) Der schriftliche Antrag muss den Namen und die Benutzungsausweis- bzw. Matrikelnummer enthalten. Der Verlängerungsantrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die Medien spätestens mit Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden können, wenn die Bibliotheken den Verlängerungsantrag abgelehnt haben. Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag wird den Benutzerinnen und Benutzern schriftlich mitgeteilt. Die Verpflichtung zur Rückgabe gem. § 15 Abs. 1 besteht auch dann, wenn die schriftliche Benachrichtigung bis zum Ablauf der Leihfrist nicht vorliegt. Erledigte Anträge werden nicht aufgehoben.

(4) Medien, deren Leihfrist verlängert wurde, können jederzeit zurückgefordert werden. Sie sind dann spätestens an dem im Benachrichtigungsschreiben genannten Datum zurückzugeben.

(5) Die maximale Ausleihdauer, bis zu der aus dem Bestand des Otto-Suhr-Instituts und Instituts für Ethnologie entliehene Medieneinheiten verlängert werden können, beträgt in der Regel 6 Monate; aus dem Bestand der Bibliothek für Publizistik 4 Wochen. Danach sind sie für die weitere Benutzung vorzulegen und neu zu verbuchen.

(6) Verlängerungen für den Bestand der Lehrbuchsammlungen sind nicht möglich.

 

§ 18 Besondere Ausleihbedingungen

(1) Für wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen der Freien Universität Berlin, juristische Personen gemäß §11 Abs. 4 sowie für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal des jeweiligen Instituts gelten die nachfolgenden besonderen Ausleihbedingungen. Für die Bibliothek für Publizistik gelten die besonderen Ausleihbedingungen nur für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal des Instituts.

(2) Die Leihfrist beträgt in der Regel 3 Monate. Nach Ablauf des ersten Monats müssen Medieneinheiten, die von anderen Benutzerinnen und Benutzern vorgemerkt wurden, in jedem Fall unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(3) Benutzerinnen und Benutzer gem. Abs. 1 sind verpflichtet, darauf zu achten, dass nicht mehr benötigte Medien unverzüglich zurückgegeben werden.

(4) Die Anzahl der im Rahmen dieser Sonderregelung gleichzeitig ausleihbaren Medieneinheiten kann auf 50 begrenzt werden.

(5) In der Bibliothek für Publizistik können Examenskandidatinnen und -kandidaten, Studierende der Bachelor- und Masterstudiengänge für die Phase der Abschlussarbeit sowie Doktorandinnen und Doktoranden des Instituts auf Antrag maximal 10 Medieneinheiten zur selben Zeit ausleihen, davon höchstens 5 aus der Lehrbuchsammlung. Sie erhalten auf Antrag eine Leihfrist von 4 Wochen, die maximal auf 8 Wochen verlängert werden kann.

(6) Benutzerinnen und Benutzer gem. Abs. 1 und Abs. 5, die die besonderen Ausleihbedingungen nicht einhalten, können von dieser Sonderregelung ausgeschlossen werden. Für sie gelten dann die allgemeinen Ausleihbedingungen.

 

§ 19 Mahngebühren und Ersatzpflicht

(1) Bei Überschreitung der Leihfrist werden Mahngebühren gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung für die Bibliotheken der Freien Universität Berlin erhoben.

(2) Die Mahnungen gemäß §1 der Gebührenordnung für die Bibliotheken der Freien Universität Berlin werden zweiwöchentlich erstellt.

(3) Für Medieneinheiten, die nach dreimaliger Mahnung nicht zurückgegeben worden sind, kann unbeschadet der weiterbestehenden Rückgabeverpflichtung auf Kosten der Benutzerinnen und Benutzer die Ersatzbeschaffung eingeleitet werden. Für die Ersatzbeschaffung werden Bearbeitungsgebühren gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung für die Bibliotheken der Freien Universität Berlin erhoben.

(4) Für verloren gegangene Medieneinheiten ist von den Benutzerinnen und Benutzern unverzüglich ein Ersatzexemplar gleicher Auflage und Ausstattung wiederzubeschaffen, auch wenn ein persönliches Verschulden nicht vorliegt. Bis zur Verlustmitteilung bleibt Abs. 1 unberührt. Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht, übernehmen die Bibliotheken die Ersatzbeschaffung auf Kosten der Benutzerinnen und Benutzer. Für die Ersatzbeschaffung wird eine Bearbeitungsgebühr nach Maßgabe der jeweils geltenden Entgeltregelung oder Gebührenordnung erhoben. Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, ist Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

(5) Werden Medieneinheiten beschädigt zurückgegeben, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

primo.fu-berlin.de