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B. Benutzung innerhalb der Bibliotheken

B. Benutzung innerhalb der Bibliotheken


§ 9 Verhalten innerhalb der Bibliotheken

(1) Die Benutzerinnen und Benutzer haben alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Ablauf des Bibliotheksbetriebs stört. In die Lesesäle, Freihandbereiche und das Mikrofilmarchiv dürfen keine Überkleider, Schirme, Mappen, Taschen und sonstige Behältnisse sowie Lebensmittel und Getränke mitgenommen werden. Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet.

(2) Im gemeinsamen Interesse aller Benutzerinnen und Benutzer muss in allen Benutzungsbereichen der Bibliotheken, insbesondere in den Lesesälen, größtmögliche Ruhe herrschen. Jedes Verhalten, das die Arbeit anderer stört der erschwert, insbesondere die Benutzung von Funktelefonen und entsprechenden Geräten, Rauchen, Essen und Trinken, sind untersagt. Die Nutzung eigener Laptops in den Bibliotheken wird durch Aushang geregelt.

(3) Den Loseblattsammlungen und Ordnern dürfen keine Blätter, den Katalogen keine Katalogkarten entnommen werden. Das von den Bibliotheken festgelegte Kopierverbot für bestimmte Werke ist zu beachten.

(4) Bei Benutzung der EDV-Arbeitsplätze sind die jeweiligen zeitlichen und programmbezogenen Nutzungsregelungen zu beachten.

(5) Mitgebrachte Bücher, Zeitschriften u.ä. sind an den Eingangskontrollen unaufgefordert vorzulegen; die ausgegebenen Kontrollzettel sind sorgfältig aufzubewahren. Beim Verlassen des Lesesaals sind sämtliche mitgeführten Bücher, Zeitschriften u.ä. sowie die Kontrollzettel unaufgefordert vorzulegen.

(6) Zur Aufbewahrung von Taschen, Büchern und anderen nicht verderblichen und nicht gefährlichen Materialien stehen Schließfächer zur Verfügung. Die Schließfächer dürfen nur bis zur Schließung des jeweiligen Bereiches der Bibliotheken am selben Tage benutzt werden. Im Übrigen gelten für die Benutzung der Schließfächer die durch Aushang bekannt gegebenen Bestimmungen.

 

§ 10 Benutzung im Lesesaal, Präsenzbestand

(1) Bestände, welche in den Katalogen als nicht ausleihbar ausgewiesen sind, können in die Lesesäle bestellt werden.

(2) Nur in den Lesesälen sind grundsätzlich zu benutzen:

  • a) seltene und wertvolle Werke (Rara)
  • b) Werke bis zum Erscheinungsjahr einschließlich 1900
  • c) Werke mit losen Beilagen
  • d) Großformate
  • e) maschinenschriftliche Veröffentlichungen
  • f) Loseblattsammlungen
  • g) ungebundene Werke und andere Werke, die ausbesonderen Gründen nur zur Benutzung im Lesesaal zugelassen sind
  • h) Zeitschriften und Zeitungen
  • i) Mikrofilme
  • j) Karten und Atlanten
  • k) Nachschlagewerke, Lexika, Wörterbücher,
  • l) Gesetzessammlungen, Parlamentspapiere
  • m) Prüfungsarbeiten des Instituts für Soziologie, des Instituts für Ethnologie und des Instituts für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

(3) Besonders schutzwürdige Bestände (insbesondere Rara) dürfen nur gegen Hinterlegung des Benutzungsausweises, Personalausweises oder Passes benutzt werden.

(4) Aus dem Präsenzbestand und den Semesterhandapparaten kann, außer in den in § 10 Abs.1 u. 2 genannten Ausnahmen, über Nacht, über das Wochenende und über Feiertage entliehen werden. Aus der Bibliothek für Publizistik ist die Ausleihe dieser Bestände nur über das Wochenende und über Feiertage möglich. Die Rückgabe erfolgt am Morgen des nächsten Öffnungstages.

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