Bewertung
Im Zusammenhang mit Bewertungen sind bestimmte prüfungsrechtliche Vorgaben und Hinweise zu beachten. Nachfolgend möchten wir Ihnen diese in Kürze erläutern.
- Gemäß § 18 Abs. 5 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Universität Berlin (RSPO) soll das Bewertungsverfahren für Prüfungsleistungen eine Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Dies gilt für sämtliche Prüfungsleistungen, einschließlich Klausuren, Hausarbeiten, schriftlicher Ausarbeitungen sowie Bachelor- und Masterarbeiten (für Letztere bestehen u.U. gesonderte Regelungen in den jeweilgen Studien- und Prüfungsordnungen)
- Gemäß § 17 RSPO sind für die Bewertung von Prüfungsleistungen die maßgeblichen Gründe nachvollziehbar darzulegen.
- Darüber hinaus regelt § 14 Abs. 6 RSPO, dass die Bewertung einer Abschlussarbeit so erfolgen muss, dass der Bachelorgrad spätestens innerhalb von zwei Monaten und der Mastergrad spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Arbeit verliehen werden kann.
- Die zulässigen differenzierten Notenstufen sind in § 18 Abs. 2 RSPO festgelegt und lauten: 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 sowie 5,0.
Bei Fragen zum Thema Bewertungen wenden Sie sich bitte an das Prüfungsbüro.