Nachteilsausgleich
Hin und wieder kann es vorkommen, dass Sie als Lehrende gefragt werden, ob Sie einen Nachteilsausgleich erteilen dürfen. Die Antwort ist hier bitte unbedingt Nein.
Ein Nachteilsausgleich kann ausschließlich durch den Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses gewährt werden. Das Antrags- und Bearbeitungsverfahren erfolgt über das zuständige Prüfungsbüro.
Allgemeiner Hinweise:
Das detaillierte Verfahren zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs, einschließlich der erforderlichen Unterlagen, ist in den FAQ des Prüfungsbüros beschrieben.
Bei der Prüfung von Anträgen auf Nachteilsausgleich ist es entscheidend, die Grundsätze der Chancengleichheit und Gleichberechtigung zu wahren. Ziel ist es, individuelle Beeinträchtigungen angemessen auszugleichen, ohne dabei den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu beeinträchtigen. Ein Nachteilsausgleich darf weder zu einer Überkompensation noch zu einer Bevorteilung führen, sondern soll sicherstellen, dass alle Prüfungsteilnehmenden unter fairen und vergleichbaren Bedingungen ihre tatsächlichen fachlichen Leistungen erbringen können.
Wenn ein Nachteilsausgleich gewährt wird, erhält die betreffende Person einen Bescheid. In diesem wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid den jeweiligen Lehrenden vorzulegen ist.