Springe direkt zu Inhalt

Prüfungstermine

Ein Modul besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen (LV). Das Modul wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Das kann eine Klausur oder eine Hausarbeit sein. Hier gibt die Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs weiterführende Auskunft. Diese Modulprüfung ist, abgesehen vom bearbeiteten Thema, unabhängig von der Teilnahme in der Veranstaltung zu bewerten. Die „Aktive Teilnahme“, die die Studierenden verpflichtend nachweisen müssen, ist eine unbenotete Studienleistung, die ihre Teilnahme an der Veranstaltung belegt, aber keine Modulprüfung. Daher MÜSSEN diese Studienleistungen im Umfang deutlich geringer ausfallen als die zu erbringende Modulprüfungsleistung. Für etwaige Tests gilt, dass diese einen deutlich geringeren Umfang als Klausuren aufweisen müssen.
Bitte beachten Sie bei der Planung von Prüfungen § 30 Abs. 7 BerlHG „Pro Modul sind für Präsenzprüfungen zwei Prüfungstermine für das jeweilige Semester anzubieten. Die oder der Studierende kann zwischen beiden Prüfungsterminen frei wählen.“

Für Präsenzprüfungen sind zwei Prüfungstermine für das jeweilige Semester anzubieten. Studierende können zwischen den beiden Terminen wählen. Wer als Prüfungsleistungen Präsenzprüfungen (Klausur, Referat mit schriftlicher Ausarbeitung, mündliche Prüfung, falls vorhanden in SPO) durchführt, muss pro Semester zwei Termine anbieten PLUS einen Wiederholungstermin für nichtbestandene und nachweislich und rechtzeitig attestierte erkrankte Studierende.

Wenn Sie als Modulprüfungsleistungen digitale Fernaufsichtsprüfungen ins Auge fassen wollen, so beachten Sie unbedingt die Vorgaben in den §§ 12a-j Zweite Ordnung zur Änderung der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Universität Berlin. Hierbei handelt es sich um eine Neuerung!
Nachstehend sehr wesentliche, auch mit Mehraufwand verbundene, Neuerungen hierzu:

  • § 12b - Über Prüfungsmodalitäten muss klar informiert werden. Zu prüfende Personen (Studierende) sollen die Möglichkeit erhalten, die Prüfungssituation mit Bezug auf Technik, Ausstattung und räumliche Umgebung zu erproben.
  • § 12c - vor Beginn einer digitalen Fernaufsichtsprüfung erfolgt die Authentifizierung mit gültigem Lichtbildausweis.

Diese beiden §§ haben möglicherweise Auswirkungen auf die Länge bzw. den Beginn der Prüfung und Anwesenheitszeiten der Aufsicht führenden Personen, wenn auch digital.

  • § 12d – good to know, Studierende sind verpflichtet, während einer digitalen Fernklausur die Kamera- und Mikrofonfunktion der eingesetzten Kommunikationseinrichtung dauerhaft zu aktivieren.
  • § 12f – Sobald eine digitale Fernaufsichtsprüfung angeboten wird, IST eine Präsenzprüfung oder andere gleichwertige Prüfung als Alternative innerhalb desselben Prüfungszeitraums anzubieten! Zusätzlich ist durch den Prüfungsausschuss ein Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem Studierende sich entweder für die Elektronische (digital) oder die Präsenzprüfung festlegen müssen, was es zu dokumentieren gilt. Neben dem zusätzlichen Termin und Aufwand, sind dann auch eine Aufsichtsperson für die digitale Fernprüfung und eine aufsichtsführende Person für die Präsensprüfungen zur Verfügung zu stellen.

DERZEIT NOCH IN KLÄRUNG: Ob für die verpflichtende alternative Präsenzprüfung dann auch wieder § 30 Abs. 7 BerlHG greift, lassen wir aktuell durch das Rechtsamt der FU prüfen. Wenn dies abschließend geklärt ist, wird hier die Info entsprechend aktualisiert.

Vorlesungsverzeichnis FB Politik- und Sozialwissenschaften