Verlängerung
Verlängerung der Bearbeitungsfrist wegen akuter vorübergehender Erkrankung (§ 19 RSPO)
War eine Studentin oder ein Student wegen einer akuten vorübergehenden Erkrankung an der
fristgerechten Bearbeitung ihrer/seiner Bachelor-/Masterarbeit gehindert, so kann der
Prüfungsausschuss auf Antrag die Bearbeitungsfrist um den Zeitraum der nachgewiesenen
Prüfungsunfähigkeit verlängern. Der Grund für die Prüfungsunfähigkeit ist dem Prüfungsausschuss
unverzüglich schriftlich anzuzeigen und durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft zu
machen. Ein ärztliches Attest ist eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, warum die Studentin oder
der Student studier- und prüfungsunfähig ist. Hierzu genügt weder eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch der schlichte Hinweis der Ärztin oder des Arztes, dass der
Prüfling prüfungsunfähig sei. Vielmehr muss Inhalt des ärztlichen Attestes die Beschreibung der
gesundheitlichen Beeinträchtigung/Symptome und die Angabe der sich daraus ergebenden
Auswirkungen auf das Leistungsvermögen in der Prüfung sein. Über die Prüfungsunfähigkeit
entscheidet der Prüfungsausschuss.
Der Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit und das
ärztliche Attest im Original können per Post an das Prüfungsbüro geschickt oder in den Briefkasten
des Prüfungsbüros eingeworfen werden. Sie werden per E-Mail über den neuen Abgabetermin für
Ihre Bachelor-/Masterarbeit informiert.
Da in der Regel auch im Krankheitsfall eine (eingeschränkte) Bearbeitung der Arbeit möglich ist, ist nicht auszuschließen, dass die Verlängerung auch kürzer als die Krankheitsdauer ausfallen kann.