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Kumulative Dissertation

Die geltenden Promotionsordnungen zum Dr. phil. und Dr. rer. pol. gestatten es allen Promovierenden, in Absprache mit ihren Betreuer*innen entweder

  • eine unveröffentlichte oder in Teilen veröffentlichte Monographie oder
  • eine kumulative Arbeit, die aus veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht und die in ihrer Gesamtheit eine einer Monographie gleichwertige Leistungen darstellen muss,

als Dissertation einzureichen.

Einige Bedingungen, die kumulative Dissertation erfüllen muss, sind in § 7(2) der Promotionsordnung enthalten. So müssen bereits veröffentlichte Einzelarbeiten in wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungssystem publiziert und noch unveröffentlichte in entsprechenden Fachzeitschriften zur Publikation angenommen worden sein. Außerdem muss eine kumulative Dissertation zusätzlich zu den publizierten oder zur Publikation angenommenen Artikeln eine Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten, eine Einleitung und verbindende Texte enthalten, die die Teile der Arbeit übergreifend interpretieren, bewerten und diskutieren.  

Die Promotionsordnung definiert jedoch nicht, anhand welcher Kriterien geprüft werden soll, ob eine kumulative Dissertation tatsächlich eine einer Monographie gleichwertige Leistung darstellt. Aus diesem Grund mussten die Promotionsausschüsse des Fachbereichs ergän­zende Beschlüsse fassen. Grundsätzlich wird jede eingereichte kumulative Dissertation einer Einzelfallprüfung auf ihre Gleichwertigkeit mit einer Monographie unterzogen. Als Orientierungshinweise für interessierte Promovierende haben die Promotionsausschüsse der vier Institute spezifische Kriterienkataloge festgelegt.

Für alle Institute und Fächer gilt: der zuständige Promotionsausschuss prüft ausschließlich, ob die eingereichte kumulative Dissertation eine einer Monographie gleichwertige Leistung darstellt. Die inhaltliche Entscheidung über die Annahme (und anschließende Bewertung) bzw. Ablehnung der Dissertation obliegt – wie bei einer Monographie – der Promotionskommission. Promovierende, die eine kumulative Dissertation anstreben, sollten sich daher so früh wie möglich mit ihren Gutachter*innen und weiteren Kommissionsmitgliedern ins Benehmen setzen.

Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft 

  • Je nach Umfang der Publikationen sind zwischen drei und fünf Artikel einzureichen, die einem gemeinsamen Themenbereich zugeordnet werden können und die durch einen Mantel (Einleitung, Überleitungen, Schlussfolgerungen) zu verbinden sind.

  • Alle Artikel müssen entweder in einer Fachzeitschrift mit Begutachtungsverfahren bereits publiziert oder zur Publikation angenommen worden sein; Publikation bzw. Annahme sind nachzuweisen.

  • Die Mehrheit der Artikel muss in Alleinautorenschaft entstanden sein.

  • Bei Artikeln, die in Co-Autorenschaft entstanden sind, muss der eigene Anteil und der Anteil des/der Co-Autor*in deutlich gekennzeichnet sein.

  • Co-Autor*innen dürfen im Promotionsverfahren nicht zu Gutachter*innen der kumulativen Dissertation bestellt werden.

  • Die Mehrheit der Artikel muss in politikwissenschaftichen Fachzeitschriften publiziert bzw. zur Publikation angenommen worden sein.  

Institut für Soziologie

  • Die Anzahl der Artikel soll mindestens drei betragen.
  • Die Aufsätze sollen in einem thematischen, ggf. auch methodischen Zusammenhang zueinander stehen.

  • Die Artikel sollten in etablierten Fachzeitschriften mit Begutachtungsverfahren entweder bereits veröffentlicht oder zur Publikation angenommen worden sein.

  • Mindestens einer der Zeitschriftenartikel soll in Alleinautor*innenschaft verfasst worden sein. Bei Artikeln, die in Co-Autor*innenschaft entstanden sind, muss der eigene Anteil in einer Erläuterung deutlich dargelegtsein.

  • Mindestens eine(r) der beiden Gutachter*innen der Dissertation darf bei keinem der eingereichten Artikel Co-Autor*in sein.

Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

  • Inhaltliche Anforderungen
    Die Dissertation kann in kumulativer Form auf Basis bereits veröffentlichter oder nachweislich zur Veröffentlichung angenommener kommunikationswissenschaftlicher Publikationen verfasst werden. In diesem Fall ist bei der Zulassung zur Promotion eine auf das Thema ausgerichtete schlüssige Gesamtkonzeption vorzulegen. Bei Einreichung der Dissertation manifestiert sich die Gesamtkonzeption in einer Dachschrift zu den eingereichten Publikationen, die den thematischen und fachlichen sowie ggfs. methodologischen Zusammenhang der eingereichten Schriften und die Verbindung zum Rahmenkonzept darlegt (siehe unten 3 Abs.2).

  • Betreuer*in, Gutachter*in und Prüfer*innen
    Im Falle einer kumulativ verfassten Dissertation kann nicht zum/zur Gutachter*in oder Prüfer*in bestellt werden, wer als Mitautor*in an der eingereichten Arbeit oder Teilen davon mitgewirkt oder diese mitveröffentlicht hat.

  • Benchmarks der kumulativen Dissertation
    Die Dissertation besteht aus drei veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen Aufsätzen in Fachzeitschriften mit Peer-Review-Verfahren; mindestens einer der Aufsätze muss in einer englischsprachigen Fachzeitschrift veröffentlicht sein, die im Web of Science-Katalog gelistet ist. Der/die Doktorandin muss in zwei der Aufsätze Alleinautor/in und bei einem weiteren Aufsatz Erstautor/in sein.
    Im Sinne einer schlüssigen Gesamtkonzeption müssen die Aufsätze, welche die kumulative Dissertation darstellen, in einem thematischen Zusammenhang stehen. In der Dachschrift sollen die theoretischen und methodischen Grundlagen der Forschungsarbeit, die Synthese der Befunde, die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen sowie ihre Bedeutung für das Promotionsfach dargestellt werden. Die Dachschrift soll einen Umfang von mindestens 10.000 Worten haben und zusammen mit den Aufsätzen in gebundener Form dem schriftlichen Promotionsgesuch beigefügt werden.
    Der Zeitraum zwischen dem Datum der Veröffentlichung des jüngsten und dem Datum der Veröffentlichung des ältesten der eingebundenen Aufsätze darf sechs Jahre nicht überschreiten. Im Fall von Elternzeit verlängert sich der Zeitraum pro Kind um zwei Jahre bis zu maximal vier Jahre.

Institut für Sozial- und Kulturanthropologie

 Fach Sozial- und Kulturanthropologie
  • Die Anzahl der Artikel soll mindestens vier betragen.

  • Mindestens zwei der Zeitschriftenartikel sollen in Alleinautorenschaft verfasst worden sein. Zudem muss der/die Promovend*in Erstautor*in von mindestens einem weiteren Zeitschriftenartikel sein.

  • Die Artikel sollten in etablierten Fachzeitschriften mit Begutachtungsverfahren entweder bereits veröffentlicht oder zur Publikation angenommen worden sein.

  • Die Aufsätze sollen in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen

  • Der einleitende Text, welcher die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert, sollte üblicherweise zwischen 40-50 Seiten umfassen.  

  • Mindestens eine(r) der beiden Gutachter*innen der Dissertation darf bei keinem der eingereichten Artikel Koautor*in sein.

 Fach Visual and Media Anthropology
  • Die kumulative Dissertation in Visual and Media Anthropology besteht aus einem schriftlichen und einem medien-gestützten Teil.

  • Die Anzahl der Zeitschriftenartikel soll mindestens zwei betragen.

  • Die Artikel sollten in etablierten Fachzeitschriften mit Begutachtungsverfahren entweder bereits veröffentlicht oder zur Publikation angenommen worden sein.

  • Zudem muss der/die Promovend*in Alleinautor*in von mindestens einem der beiden Artikel sein.

  • Der einleitende Text, welcher die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten und die medien-gestützte Arbeit übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert, sollte üblicherweise zwischen 40-50 Seiten umfassen.

  • Der Umfang der medien-gestützten Arbeit ist wie folgt spezifiziert: es soll sich
    - entweder um einen Film mit mindestens 45 Minuten Länge
    - oder um zwei Kurzfilme handeln
    die jeweils in der Regie des/der Promovend*in entstanden sind und eine Einladung zu einem ethnographischen Filmfestival, einem Dokumentarfilmfestival oder einem anderen einschlägigen Filmfestival erhalten haben.

  • Mindestens eine(r) der beiden Gutachter*innen der Dissertation darf bei keinem der eingereichten Artikel Koautor*in sein.