Wer darf mein Promotionsvorhaben betreuen?
Alle hauptberuflichen und nebenberuflichen Hochschullehrer*innen des Fachbereichs dürfen die Betreuung Ihres Promotionsvorhabens übernehmen. Hauptberufliche Hochschullehrer*innen sind diejenigen, die aktuell als Professor*innen am Fachbereich beschäftigt sind, also auch die Junior- und Gastprofessor*innen sowie die Professor*innen, die eine Doppelmitgliedschaft am Fachbereich und einem der Zentralinstitute haben. Nebenberufliche Hochschullehrer*innen sind nicht am Fachbereich beschäftigt; zu dieser Gruppe gehören die Honorarprofessor*innen, außerplanmäßigen Professor*innen und Privatdozent*innen. Zusätzlich dürfen ausgewählte Vertreter*innen von Institutionen, mit denen eine Kooperationsvereinbarung besteht und in begründeten Ausnahmefällen auch Professor*innen, die nicht oder nicht mehr dem Fachbereich angehören (u.a. Professsor*innen im Ruhestand), die Betreuung Ihres Promotionsverfahrens übernehmen. Detaillierte Informationen finden Sie in der Promotionsordnung und auf den Homepages der Institute und Zentralinstitute.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Promotionsvorhaben gemäß § 4(2) der Promotionsordnung von mindestens einem/einer hauptberuflichen Hochschullehrer*in des Fachbereichs befürwortet werden muß. Ist Ihr(e) Betreuer*in selbst hauptberufliche(r) Hochschullehrer*in, ist diese Regelung für Sie nicht relevant. Ist der/die Betreuer*in hingegen nebenberufliche(r) Hochschullehrer*in müssen Sie zusätzlich eine(n) hauptberufliche(n) Hochschullehrer*in gewinnen, der/die Ihr Promotionsvorhaben befürwortet und im Idealfall bereit ist, die Zweitbegutachtung zu übernehmen.