Springe direkt zu Inhalt

Häufig gestellte Fragen

Nein, leider nicht. Die Betreuungsvereinbarung müssen Sie im Original vorlegen. Und auch von Ihrem Hochschulabschlusszeugnis müssen Sie entweder eine beglaubigte Kopie einreichen oder das Original einmal vorlegen. Legen Sie das Original persönlich vor, kann eine einfache Kopie zu den Akten genommen werden. 

 

Die Zentralinstitute selbst haben kein Promotionsrecht. Wenn Sie ein regionalwissenschaftliches Studium abgeschlossen haben und/oder eine Dissertation mit regionalem Schwerpunkt verfassen möchten, können Sie von einer/einem prüfungsberechtigten Vetreter*in eines Zentralinstituts betreut werden. Sie müssen sich allerdings für ein Promotionsfach entscheiden und sich an den Fachbereich wenden, an dem dieses Fach vertreten ist. Entscheiden Sie sich für eine Promotion im Bereich Politikwissenschaft, Sozial- und Kulturanthropologie oder Soziologie, ist Ihr Promotionsverfahren am hiesigen Fachbereich angesiedelt. Alle Professor*innen und Privatdozent*innen eines Zentralinstituts haben entsprechend ihrer fachlichen Schwerpunktsetzung eine Doppelmitgliedschaft an einem Fachbereich der Freien Universität Berlin.

Nur wenn Sie ein Promotionsstudium an einer der Graduate Schools absolvieren möchten, müssen Sie sich um einen Studienplatz bewerben. Für das eigentliche Promotionsverfahren hingegen ist keine Bewerbung um kontingentierte Plätze erforderlich. Wenn Sie die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und eine/n Betreuer*in für Ihr Promotionsvorhaben gewonnen haben, können Sie jederzeit die Zulassung zum Promotionsverfahren beantragen.

Alle hauptberuflichen und nebenberuflichen Hochschullehrer*innen des Fachbereichs dürfen die Betreuung Ihres Promotionsvorhabens übernehmen. Hauptberufliche Hochschullehrer*innen sind diejenigen, die aktuell als Professor*innen am Fachbereich beschäftigt sind, also auch die Junior- und Gastprofessor*innen sowie die Professor*innen, die eine Doppelmitgliedschaft am Fachbereich und einem der Zentralinstitute haben. Nebenberufliche Hochschullehrer*innen sind nicht am Fachbereich beschäftigt; zu dieser Gruppe gehören die Honorarprofessor*innen, außerplanmäßigen Professor*innen und Privatdozent*innen. Zusätzlich dürfen ausgewählte Vertreter*innen von Institutionen, mit denen eine Kooperationsvereinbarung besteht und in begründeten Ausnahmefällen auch Professor*innen, die nicht oder nicht mehr dem Fachbereich angehören (u.a. Professsor*innen im Ruhestand), die Betreuung Ihres Promotionsverfahrens übernehmen. Detaillierte Informationen finden Sie in der Promotionsordnung und auf den Homepages der Institute und Zentralinstitute.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Promotionsvorhaben gemäß § 4(2) der Promotionsordnung von mindestens einem/einer hauptberuflichen Hochschullehrer*in des Fachbereichs befürwortet werden muß. Ist Ihr(e) Betreuer*in selbst hauptberufliche(r) Hochschullehrer*in, ist diese Regelung für Sie nicht relevant. Ist der/die Betreuer*in hingegen nebenberufliche(r) Hochschullehrer*in müssen Sie zusätzlich eine(n) hauptberufliche(n) Hochschullehrer*in gewinnen, der/die Ihr Promotionsvorhaben befürwortet und im Idealfall bereit ist, die Zweitbegutachtung zu übernehmen.

Die Bearbeitungsfrist ist davon abhängig, ob Sie den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren während der Vorlesungszeit oder in der vorlesungsfreien Zeit stellen. Wenn Sie vollständige Unterlagen während der Vorlesungszeit einreichen, sollten Sie innerhalb von zwei bis drei Wochen einen schriftlichen Bescheid des Promotionsausschusses erhalten. In der vorlesungsfreien Zeit tagt der Promotionsausschuss weniger häufig und Sie sollten eine Bearbeitungszeit von etwa sechs Wochen einkalkulieren.

Wenn Sie nicht Beschäftigte/r der Freien Universität Berlin sind, müssen Sie sich innerhalb von vier Wochen nach Zulassung als Studierende/r zur Promotion in der Studierendenverwaltung der Freien Universität Berlin immatrikulieren. Beantragen Sie nicht fristgemäß die Immatrikulation, erlischt die Zulassung zum Promotionsverfahren wieder und Sie müssen ggf. den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren erneut stellen.

Beschäftigte der Freien Universität Berlin werden gebeten, sich zu immatrikulieren, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Dieser Grad kann nur vergeben werden, wenn Sie eine der Graduate Schools der Freien Universität Berlin erfolgreich absolviert haben. Wenn Sie an einer Graduate School angenommen wurden und den akademischen Grad PhD erwerben möchten, vermerken Sie Ihren Wunsch im Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren und/oder dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens. Spätestens am Tag der Disputation müssen Sie die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens in der Nachwuchsförderung einreichen, damit Ihre Urkunde mit dem akademischen Grad PhD ausgestellt werden kann.

Nein, Studiengebühren werden nicht erhoben. Sie müssen nur die relativ geringen Immatrikulationsgebühren entrichten und dürfen entscheiden, ob Sie die Immatrikulation mit oder ohne Semesterticket wünschen.

Nur bedingt. Wenn Sie als wissenschaftliche(r) Mitarbeiter*in auf einer Qualifikationsstelle beschäftigt sind, erwartet die Freie Universität Berlin von Ihnen, dass Sie promovieren. Das heißt jedoch nicht, dass mit der Zulassung zum Promotionsverfahren ein Stellenangebot verbunden wäre. Die überwiegende Mehrheit der Promovierenden ist nicht an der Freien Universität beschäftigt.

Nur wenn Sie ein Promotionsstudium an einer der Graduate Schools absolvieren oder Ihnen vom Promotionsausschuss in Verbindung mit der Zulassung zum Promotionsverfahren auferlegt wurde, Ihre fachwissenschaftlichen Kenntnisse durch die Absolvierung spezifischer Module zu vertiefen, müssen Sie Lehrveranstaltungen besuchen. Es kann vorkommen, dass Ihr/e Betreuer*in die Betreuung von der regelmäßigen Teilnahme an ihrem bzw. seinem Doktorand*innencolloquium abhängig macht. Weitere Verpflichtungen haben Sie nicht. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie aber an den Lehrveranstaltungen des Fachbereichs teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist die rechtzeitige Absprache mit den jeweiligen Lehrenden. 

Die Promotionsordnung legt eine Regelbearbeitungsfrist von drei Jahren fest und geht davon aus, dass das Promotionsverfahren nach vier Jahren abgeschlossen ist. Aus diesem Grund sind Sie von der Studierendenverwaltung befristet für vier Jahre immatrikuliert worden. Für die Rückmeldung zu einem höheren als dem achten Fachsemester sind Sie gesperrt.

Viele Promovierende können jedoch aufgrund beruflicher oder familiärer Verpflichtungen die Regelbearbeitungsfrist nicht einhalten. Sollte sich bei Ihnen die Überschreitung der Bearbeitungsfrist abzeichnen, richten Sie bitte einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungsfrist an den Promotionsausschuss. Bei der ersten Verlängerung müssen Sie lediglich die noch erforderliche Bearbeitungszeit angeben. Ist eine weitere Verlängerung erforderlich, müssen Sie den Bearbeitungsstand Ihrer Dissertation nachweisen und eine Stellungnahme Ihres Betreuers bzw. Ihrer Betreuerin einreichen.

Falls Sie Studierende(r) an einer Graduate School sind, nehmen Sie unbedingt auch Kontakt mit der Graduate School auf und beantragen Sie gegebenenfalls auch dort eine Verlängerung.

Entspricht der Promotionsausschuss Ihrem Antrag, erhalten Sie einen Verlängerungsbescheid, den Sie in der Studierendenverwaltung vorlegen müssen, damit auch die Immatrikulationsfrist entsprechend verlängert wird.

 

Sie dürfen die Dissertation natürlich persönlich einreichen, aber Sie müssen es nicht. Sie können Ihre Dissertationsexemplare und den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens selbstverständlich auch zuschicken. Bitte denken Sie daran, sich des Einverständnisses Ihrer Zweitgutachterin bzw. Ihres Zweitgutachters und der weiteren drei Mitglieder Ihrer Promotionskommission zu versichern, bevor Sie diese im Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens als Kommissionsmitglieder vorschlagen.

Die Vereinbarung des Disputationstermins und die Einladung zur Disputation obliegen der Promotionskommission, insbesondere ihrer oder ihrem Vorsitzenden. Sie dürfen aber Ihrer oder Ihrem Vorsitzenden gern bei der Terminvereinbarung behilflich sein.

Aufgrund der anhaltenden Pandemie dürfen Disputationen digital (Webex), in Präsenz oder in hybrider Form stattfinden. Voraussetzung ist immer, dass der/die Promovend*in und alle Kommissionsmitglieder mit der jeweiligen Prüfungsform einverstanden sind. Prüfungen in Präsenz finden in den Räumen der Freien Universität Berlin statt.

Ja, sofern die Promovierenden Ihre Teilnahme gestatten. Wenn Sie an einer Hospitation interessiert sind, wenden Sie sich bitte an die Nachwuchsförderung. Sie erhalten daraufhin die Mailadressen der Promovierenden, deren Disputationen demnächst stattfinden. Da die Promovierenden in der Disputation die Öffentlichkeit ausschließen dürfen und sich nicht unter Druck gesetzt fühlen sollen, erfahren Sie Zeit und Ort der Disputation von den Promovierenden, sofern diese mit Ihrer Teilnahme an der Disputation einverstanden sind.

Wenn Sie die Bestätigung der Hochschulschriftenstelle der Freien Universität Berlin über den Erhalt der Pflichtexemplare vorlegen können, erhalten Sie Ihre Promotionsurkunde wahlweise persönlich überreicht oder per Post zugesandt. Die Vorlage eines Verlagsvertrags reicht gemäß der Weisung des Rechtsamts der Freien Universität Berlin nicht aus. Erst mit der Übergabe der Promotionsurkunde erhalten Sie das Recht, den akademischen Grad Dr. phil., Dr. rer. pol. oder PhD zu führen.

Nein, der akademische Grad Dr. des. wird – im Gegensatz zu manchen anderen Universitäten – von der Freien Universität Berlin nicht vergeben.

In der Hochschulschriftenstelle der Freien Universität Berlin, einer Abteilung der Universitätsbibliothek. Die Hochschulschriftenstelle überwacht die Einhaltung der Publikationspflicht und unterrichtet die anderen deutschen Hochschulbibliotheken über die Veröffentlichung Ihrer Dissertation. Sie stellt nach Einreichung der Pflichtexemplare eine Bescheinigung über die Erfüllung der Publikationspflicht aus.

Bitte lesen Sie die auf den Webseiten der Hochschulschriftenstelle zur Verfügung gestellten Informationen (Hinweise, Rechtsgrundlagen etc.) mit größter Sorgfalt und stellen Sie sicher, dass die publizierte Version Ihrer Dissertation allen Anforderungen entspricht. Anderenfalls würden Sie riskieren, dass Ihre Pflichtexemplare nicht akzeptiert werden.

Nein, Sie können alle Entscheidungen über die Formatierung Ihrer Dissertation wie z.B. Schrifttype und -größe, Seitenrand, Zeilenabstand nach eigener Präferenz treffen. Auch die Wahl des Papiers, der Art der Bindung oder des Drucks (einseitig vs. zweiseitig) bleibt Ihnen überlassen. Sie müssen nur die Mindestanforderungen von § 7(5) der Promotionsordnung zu Titelseite, Vorblatt und Anhang der Dissertation erfüllen.