Bachelorstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie
Der Bachelorstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie wird vom Institut für Sozial- und Kulturanthropologie angeboten (Regelstudienzeit: 6 Semester). Der BA-Studiengang kann wahlweise als 90 LP-Kernfach oder in Kombination mit einem anderen Kernfach als 60 LP-Modulangebot studiert werden.
Gegenstand
Die Sozial- und Kulturanthropologie ist im deutschsprachigen Raum eng mit der Geschichte der Ethnologie verbunden. Als die Disziplin Ende des 19. Jahrhunderts erstmals an Universitäten in Deutschland und anderen Teilen der Welt etabliert wurde, war das Fach zunächst eine Wissenschaft vom kulturell ‚Anderen’, die vor allem außereuropäische Gesellschaften untersuchte. Im Blickpunkt ethnologischer Untersuchung standen sowohl gesellschaftliche Strukturen und Bedeutungsmuster als auch kulturelle Praxen des Alltags, wie spezifische Gruppen sie in Bezug auf Religion, Wirtschaft und ihre politisch-rechtliche Organisation entwickelt haben.
Im Zuge postkolonialer Theoriediskussionen und der Globalisierung hat sich das Erkenntnisinteresse der Sozial- und Kulturanthropologie zunehmend neu orientiert: Im Mittelpunkt des Fachinteresses stehen heute nicht länger angeblich abgeschlossene, allein ethnisch definierte Gruppen, sondern komplexe Verflechtungen zwischen lokalen, nationalen und globalen Gemeinschaften, Ideen, Praktiken und Institutionen. Die Sozial- und Kulturanthropologie trägt damit der Pluralität von Historizitäten, Wissensprojekten und lebensweltlichen Praktiken begrifflich und methodisch Rechnung, so zum Beispiel im Rahmen von Forschungen in transnationalen und interkontinentalen Kontexten. Sie rückt ferner die eigene Gesellschaft in das Blickfeld der Untersuchungen und vermeidet es, sie zum wertend-universellen Maßstab ihrer Analysen zu machen.
Das Studium beinhaltet ferner auch die Auseinandersetzung mit einer nicht-romanischen, nicht-germanischen Sprache. An der Freien Universität Berlin kann unter anderem aus folgenden Sprachen ausgewählt werden: Arabisch, Chinesisch, Indonesisch, Japanisch, Koreanisch, Kurdisch, Polnisch, Russisch, Swahili, Türkisch.
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der Hochschulgrad "Bachelor of Arts (B.A.)" verliehen.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Studiengangskoordinatorin: Angelika Wolf
Studienfachberaterin: Angelika Wolf
Zuständigkeit im Prüfungsbüro:
- Sämtliche Anfragen bitte an ba-ska@polsoz.fu-berlin.de
- Wichtige Informationen/Hinweise/Abwesenheiten zu den Sachbearbeiterinnen finden Sie unter Frau Kauka
Prüfungsausschussvorsitzende: Prof. Dr. Thomas Stodulka (stellv.)
Aktuelle Informationen
Möglichkeit einer Verlängerung aufgrund des aktuellen Lockdown Januar 2021.
Anmeldetermin für die Bachelorarbeit SKA für das Wintersemester 2020/2021:2. Termin - 10. Februar 2021
Nach aktuellem Stand erfolgt die Anmeldung ausschließlich per Email.
FAQ des Prüfungsbüros
- Erste Änderung der Studien- und Prüfungsordnung mit 30/ 60 LP-Modulangebot, 2007 (pdf)
- Studien- und Prüfungsordnung mit 60 LP-Modulangebot, 2013
- Studien- und Prüfungsordnung mit 60 LP-Modulangebot, 2018 (pdf)
- Aufhebungsordnung für Studien- und Prüfungsordnung von 2013 (pdf)
Ablauf von der Anmeldung der Bachelorarbeit bis zum Studienabschluss
Formulare für die BPO 2005/2007
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Anmeldeformular zur Bachelorarbeit gem. BPO 2005 in Verbindung mit 2007 (pdf)
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Formular Themenblatt gem. BPO 2005 in Verbindung mit 2007 (pdf)
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Anmeldung zum Studienabschluss BPO 2005 in Verbindung mit 2007 (pdf)
Formulare für die BPO 2013
Formulare für die BPO 2018
- Anmeldeformular zur Bachelorarbeit gem. BPO 2018 (pdf)
- Formular Themenblatt gem. BPO 2018 (pdf)
- Anmneldung zum Studienabschluss BPO 2018 (pdf)
Veröffentlichung BA-Arbeit in Bibliotheken der FUAb sofort gibt es die Möglichkeit, dass Sie Ihre Bachelorarbeit in Refubium (Publikationsserver der Bibliotheken der Freien Universität Berlin) veröffentlichen können. Wichtig hierbei ist für die Bachelorstudierenden, dass eine Publikationsempfehlung der Prüfer*innen notwendig ist. Im Rahmen des Anmeldeprozesses im Refubium ist die vollständig ausgefüllte Publikationsempfehlung als PDF-Datei hochzuladen. Das entsprechende Formular finden Sie HIER.
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Allgemeine Infos zum Thema „Studentische Abschlussarbeiten veröffentlichen“ finden Sie unter nachfolgendem Link: https://www.fu-berlin.de/sites/refubium/veroeffentlichen/studentische-abschlussarbeiten/index.html
Wie funktionert die Veröffentlichungen eigentlich? Dies entnehmen Sie gerne dem “Step by step-Guide” unter nachfolgendem Link:
https://www.fu-berlin.de/sites/refubium/veroeffentlichen/studentische-abschlussarbeiten/Step-by-Step-Guide.html
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- Die Bachelorarbeit muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden.
- Die Bachelorarbeit ist in dreifacher Ausfertigung im Prüfungsbüro einzureichen.
Für ALLE Studierenden: gemäß der RSPO § 14 (3) gilt folgendes: Sie müssen die BA-Arbeit zusätzlich in elektronischer Form (3x DVD/CD) einreichen. Diese muss der Arbeit jeweils beigelegt sein
2 der Arbeiten müssen gebunden sein, die 3. lediglich gelocht und im Schnellhefter eingereicht werden.
- Die „Eidesstattliche Erklärung“ ist mind. einem Exemplar der Arbeit beizufügen.
- Sie soll in der Regel einen Umfang von 7.500 Wörtern (ca. 25 Seiten) haben. Die Bearbeitungszeit beträgt 8 Wochen.
- Die Arbeit kann am Abgabetag zwischen 10 Uhr bis 13.00 Uhr im Prüfungsbüro abgegeben oder bis 24:00 Uhr in der Post aufgegeben werden. Es gilt das Datum des Poststempels/Einlieferungsbeleg, diesen erhalten Sie von der Post. Gerne kann auch der Briefkasten hier in der Ihnestr. 21, 3. Etage am Raum 320 bis 18 Uhr genutzt werden.
- Der Prüfungsausschuss empfiehlt Ihnen, die Beratung mit beiden Gutachtern zu Beginn des Ausarbeitungszeitraums zu suchen.
- Die Änderung des vom Prüfungsausschuss genehmigten Titels ist nicht möglich.
- Das Thema kann einmalig innerhalb der ersten zwei Wochen zurückgegeben werden und gilt dann als nicht ausgegeben. Damit verbunden ist das Ausscheiden aus dem aktuellen Prüfungsdurchgang.
Bachelorstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie
Bearbeitungshinweise zur Bachelorarbeit
- Die Bachelorarbeit wird in der Regel auf Deutsch verfasst. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Anfertigung der Bachelorarbeit in einer anderen Sprache gestatten, sofern die beiden Prüfungsberechtigten diesem Antrag zugestimmt haben.
- Die Bachelorarbeit ist in dreifacher Ausfertigung im Prüfungsbüro sowie in elektronischer Form im Portable-Document-Format (PDF) einzureichen.
- Für ALLE Studierenden: gemäß der RSPO § 14 (3) gilt folgendes: Sie müssen die BA-Arbeit zusätzlich in elektronischer Form (3x DVD/CD) einreichen. Diese muss der Arbeit jeweils beigelegt sein 2 der Arbeiten müssen gebunden sein, die 3. lediglich gelocht und im Schnellhefter eingereicht werden. KEINE LOSE BLÄTTERSAMMLUNG!
Die „Eidesstattliche Erklärung“ ist allen Exemplaren der Arbeit beizufügen.
- Sie soll in der Regel einen Umfang von 6.000 Wörtern haben. Eine (audio-)visuelle Abschlussarbeit besteht aus einem Film (ca. 10 Minuten) und umfasst etwa 2 500 Wörter. Eine Abschlussarbeit aus einem Fotografieprojekt (ca.15 Bilder) oder einem Medienprojekt werden mit einer schriftlichen Arbeit von etwa 2 500 Wörtern begleitet.
Die Bearbeitungszeit beträgt 15 Wochen.
- Die Arbeit kann am Abgabetag im Prüfungsbüro abgegeben oder bis 24:00 Uhr in der Post aufgegeben werden. Es gilt das Datum des Poststempels/Einlieferungsbeleg, diesen erhalten Sie von der Post. Gerne kann auch der Briefkasten in der Ihnestr. 21, 3. Etage am Raum 320 bis 18 Uhr genutzt werden.
- Der Prüfungsausschuss empfiehlt Ihnen, die Beratung mit beiden Gutachtern zu Beginn des Ausarbeitungszeitraums zu suchen.
- Die Änderung des vom Prüfungsausschuss genehmigten Titels ist nicht möglich.
- Das Thema kann einmalig innerhalb der ersten vier Wochen zurückgegeben werden und gilt dann als nicht ausgegeben. Damit verbunden ist das Ausscheiden aus dem aktuellen Prüfungsdurchgang.
- Verlängerung der Bearbeitungsfrist wegen akuter vorübergehender Erkrankung (§ 19 RSPO)
War eine Studentin oder ein Student wegen einer akuten vorübergehenden Erkrankung an der fristgerechten Bearbeitung ihrer/seiner Bachelor-/Masterarbeit gehindert, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Bearbeitungsfrist um den Zeitraum der nachgewiesenen Prüfungsunfähigkeit verlängern. Der Grund für die Prüfungsunfähigkeit ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen. Ein ärztliches Attest ist eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, warum die Studentin oder der Student studier- und prüfungsunfähig ist. Hierzu genügt weder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch der schlichte Hinweis der Ärztin oder des Arztes, dass der Prüfling prüfungsunfähig sei. Vielmehr muss Inhalt des ärztlichen Attestes die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung/Symptome und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen in der Prüfung sein. Über die Prüfungsunfähigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss.
Der Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit und das ärztliche Attest im Original können per Post an das Prüfungsbüro geschickt oder in den Briefkasten des Prüfungsbüros eingeworfen werden. Sie werden per E-Mail über den neuen Abgabetermin für Ihre Bachelor-/Masterarbeit informiert.
- Die Bachelorarbeit muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden.
- Die Bachelorarbeit ist in dreifacher Ausfertigung im Prüfungsbüro einzureichen.
- Für ALLE Studierenden: gemäß der RSPO § 14 (3) gilt folgendes: Sie müssen die BA-Arbeit zusätzlich in elektronischer Form (3x DVD/CD) einreichen. Diese muss der Arbeit jeweils beigelegt sein
2 der Arbeiten müssen gebunden sein, die 3. lediglich gelocht und im Schnellhefter eingereicht werden. KEINE LOSE BLÄTTERSAMMLUNG!
- Die „Eidesstattliche Erklärung“ ist allen Exemplaren der Arbeit beizufügen.
- Sie soll in der Regel einen Umfang von 6.000 Wörtern haben. Die Bearbeitungszeit beträgt 10 Wochen.
- Die Arbeit kann am Abgabetag zwischen 10 Uhr bis 13.00 Uhr im Prüfungsbüro abgegeben oder bis 24:00 Uhr in der Post aufgegeben werden. Es gilt das Datum des Poststempels/Einlieferungsbeleg, diesen erhalten Sie von der Post. Gerne kann auch der Briefkasten hier in der Ihnestr. 21, 3. Etage am Raum 320 bis 18 Uhr genutzt werden.
- Der Prüfungsausschuss empfiehlt Ihnen, die Beratung mit beiden Gutachtern zu Beginn des Ausarbeitungszeitraums zu suchen.
- Die Änderung des vom Prüfungsausschuss genehmigten Titels ist nicht möglich.
- Das Thema kann einmalig innerhalb der ersten zwei Wochen zurückgegeben werden und gilt dann als nicht ausgegeben. Damit verbunden ist das Ausscheiden aus dem aktuellen Prüfungsdurchgang.
- Verlängerung der Bearbeitungsfrist der BA-Arbeit wegen akuter vorübergehender Erkrankung (§ 19 RSPO)
War eine Studentin oder ein Student wegen einer akuten vorübergehenden Erkrankung an der fristgerechten Bearbeitung ihrer/seiner Bachelor-/Masterarbeit gehindert, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Bearbeitungsfrist um den Zeitraum der nachgewiesenen Prüfungsunfähigkeit verlängern. Der Grund für die Prüfungsunfähigkeit ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen. Ein ärztliches Attest ist eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, warum die Studentin oder der Student studier- und prüfungsunfähig ist. Hierzu genügt weder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch der schlichte Hinweis der Ärztin oder des Arztes, dass der Prüfling prüfungsunfähig sei. Vielmehr muss Inhalt des ärztlichen Attestes die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung/Symptome und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen in der Prüfung sein. Über die Prüfungsunfähigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss.
Der Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit und das ärztliche Attest im Original können per Post an das Prüfungsbüro geschickt oder in den Briefkasten des Prüfungsbüros eingeworfen werden. Sie werden per E-Mail über den neuen Abgabetermin für Ihre Bachelor-/Masterarbeit informiert.
Da in der Regel auch im Krankheitsfall eine (eingeschränkte) Bearbeitung der Arbeit möglich ist, ist nicht auszuschließen, dass die Verlängerung auch kürzer als die Krankheitsdauer ausfallen kann.