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Promotionsstudium (strukturierte Promotion)

Die Freien Universität Berlin bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Promotion mit einem dreijährigen Promotionsstudium an einer der Graduate Schools der Dahlem Research School zu verbinden. 

Die Struktur der Programme fördert den regelmäßigen Austausch mit anderen Promovend*innen und den häufigen Kontakt zu einem aus mindestens zwei Mentor*innen bestehenden Betreuungsteam. Die Doktorand*innen werden hinsichtlich des Besuchs von Konferenzen und der Publikation eigener Forschungsergebnisse unterstützt, um das frühe Knüpfen von Verbindungen zur „academic community“ zu ermöglichen.

Die meisten Promovierenden in strukturierten Programmen werden über Stipendien, einige jedoch auch über Beschäftigungsverhältnisse finanziert. Die Bearbeitungsfrist für die Dissertation ist auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt.

Voraussetzungen für eine strukturierte Promotion ist neben einem sehr guten Studienabschluss die erfolgreiche Bewerbung in einem der Programme.

Bewerbung

Wenn Sie ein Promotionsstudium an einer der Graduate Schools absolvieren möchten, müssen Sie sich dort um einen Studienplatz bewerben.

Betreuung und Befürwortung des Promotionsvorhabens

Die Graduate Schools weisen ihren Kandidat*innen ein Betreuungsteam zu, das aus mindestens zwei Mentor*innen besteht. In der Regel ist mindestens ein Mitglied des Betreuungsteams hauptberufliche(r) Hochschullehrer*in an unserem Fachbereichs. Zwischen Ihnen und den Betreuer*innen wird eine Betreuungsvereinbarung geschlossen, die Sie in Kopie Ihrem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren (s.u.) beifügen.

Zulassung zum Promotionsverfahren

Durch die Promotionsordnung sind Sie nicht an Fristen gebunden, innerhalb derer Sie den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren (pdf) stellen müssen. Aber Ihre Graduate School erlegt Ihnen möglicherweise eine solche Verpflichtung auf.

Nachdem Sie vollständige Unterlagen in der Nachwuchsförderung eingereicht haben, wird der zuständige Promotionsausschuss in seiner nächsten Sitzung prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren gegeben sind. Ist das der Fall, wird die Zulassung ausgesprochen, die gegebenenfalls mit Auflagen verbunden werden kann. Sie werden in jedem Fall durch einen brieflichen Bescheid über die Entscheidung des Promotionsausschusses informiert. Wenn sie nicht Beschäftigte(r) der Freien Universität Berlin sind, müssen Sie sich innerhalb von vier Wochen nach Zulassung per Online-Antrag in der Studierendenverwaltung der Freien Universität Berlin als Studierende(r) zur Promotion immatrikulieren. Beantragen Sie die Immatrikulation nicht fristgemäß, erlischt die Zulassung zum Promotionsverfahren. Beschäftigte der FU werden gebeten, sich zu immatrikulieren, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Bearbeitungsfrist für die Dissertation

Die Promotionsordnung legt eine Regelbearbeitungsfrist von drei Jahren fest. Viele Promovierende können jedoch aufgrund beruflicher Belastungen die Regelbearbeitungsfrist nicht einhalten. Sollte sich bei Ihnen die Überschreitung der Bearbeitungsfrist abzeichnen, verständigen Sie bitte unbedingt Ihre Graduate School und richten anschließend einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungsfrist an den Promotionsausschuss. Bei der ersten Verlängerung müssen Sie lediglich angeben, wann mit der Einreichung der fertiggestellten Dissertation zu rechnen ist und eine Stellungnahme Ihrer Graduate School einreichen. Ist eine weitere Verlängerung erforderlich, müssen Sie zusätzlich zu den bereits genannten Dokumenten einen Nachweis über den Bearbeitungsstand Ihrer Dissertation sowie eine Stellungnahme Ihres Betreuers bzw. Ihrer Betreuerin einreichen. 

Bitte denken Sie daran, dass Sie von der Studierendenverwaltung befristet für acht Semester (Bearbeitungsfrist plus zwei Semester für den Abschluss des Verfahrens) immatrikuliert werden. Für die Rückmeldung zu einem höheren Fachsemester sind Sie gesperrt. Die Immatrikulationsfrist kann nur verlängert werden, wenn Sie die vom Promotionsausschuss gewährte Verlängerung der Bearbeitungsfrist nachweisen.

Eröffnung des Promotionsverfahrens

Die fertiggestellte Dissertation wird in sechs gedruckten und gebundenen Exemplaren sowie einem elektronischen Exemplar (Datei auf einem Datenträger) zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (pdf) in der Nachwuchsförderung eingereicht.

Sie haben dabei die Möglichkeit, Vorschläge für die/den Zweitgutachter*in Ihrer Dissertation und die drei weiteren Mitglieder Ihrer Promotionskommission zu unterbreiten. Ein Rechtsanspruch auf die Umsetzung Ihrer Vorschläge besteht nicht, jedoch wird sich der Promotionsausschuss bemühen, diese zu berücksichtigen. Die Vorgaben zur Zusammensetzung der Promotionskommission entnehmen Sie bitte der für Sie gültigen Promotionsordnung.

Der Promotionsausschuss eröffnet das Verfahren und setzt die fünfköpfige Promotionskommission, deren Vorsitzende(r) in der Regel die/der Betreuer*in der Dissertation ist, ein.

Begutachtung der Dissertation

Den Gutachter*innen steht eine zehnwöchige Bearbeitungsfrist zu. Die Gutachten werden in der Nachwuchsförderung des Fachbereichs eingereicht. Da der Promotionsausschuss die Gutachter*innen immer bittet, ihre Gutachten auch den Promovierenden und den anderen Mitgliedern der Promotionskommission zur Verfügung zu stellen, sollten Sie die Gutachten zu Ihrer Dissertation direkt von Ihren Gutachter*innen erhalten. Auf die Kritik Ihrer Gutachter*innen sollten Sie in der Disputation eingehen.

Auslagefrist

Nach Abschluss der Begutachtung beginnt eine Auslagefrist, innerhalb derer alle promovierten Mitglieder des Fachbereichs in Ihre Dissertation und in die Notenvorschläge Einsicht nehmen können. Die Auslagefrist beträgt während der Vorlesungszeit zwei und während der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen.

Beginn und Ende der Auslagefrist werden per Mail an alle Einsichtsberechtigten bekannt gegeben. Die Auslagefrist ist unbedingt einzuhalten.

Disputation

In der Disputation präsentieren Sie die Ergebnisse Ihrer Dissertation, verteidigen diese gegen die Kritik aus den Gutachten und ordnen sie in die wissenschaftlichen Zusammenhänge des Fachs ein.

Die Disputation darf erst nach Ablauf der Auslagefrist stattfinden. Die Vereinbarung des Disputationstermins und die Einladung zur Disputation obliegen Ihrer Promotionskommission, insbesondere der/dem Vorsitzenden. Alle Mitglieder der Kommission müssen an der Disputation und der Beschlussfassung über die Benotung teilnehmen. Ist ein Mitglied absehbar verhindert, muss entweder ein neuer Termin vereinbart oder die Einsetzung eines Ersatzmitglieds beim Promotionsausschuss beantragt werden.

Die Kommission bestimmt eine(n) Leiter*in für die wissenschaftliche Aussprache; diese Funktion kann die/der Vorsitzende, aber auch jedes andere Mitglied der Kommission wahrnehmen.

Vor der eigentlichen Disputation befindet die Kommission über die Note der Dissertation, im Anschluss an die Disputation werden die Note für die Disputation und die Gesamtnote festgelegt.

Zwischenzeugnis über den Abschluss des Promotionsverfahrens

Im Anschluss an die Disputation erhalten Sie unverzüglich nach Rückgabe der Prüfungsakte ein Zwischenzeugnis über den erfolgreichen Abschluss Ihres Promotionsverfahrens überreicht oder zugesandt.

Publikation der Dissertation

Nach Abschluss des Promotionsverfahrens haben Sie die Pflicht, Ihre Dissertation zu publizieren. Die Publikationsfrist beträgt zwei Jahre und kann auf Antrag vom Promotionsausschuss verlängert werden. Es stehen derzeit vier verschiedene Publikationsformen zur Wahl, der Buch- oder Fotodruck, die Verlagspublikation, die Erstellung von Microfichekopien und die Onlinepublikation über den UB-Server. Die Erfüllung Ihrer Publikationspflicht weisen Sie nach, indem Sie eine von der Promotionsordnung festgelegte Anzahl von Pflichtexemplaren in der Hochschulschriftenstelle der Freien Universität Berlin, einer Abteilung der Universitätsbibliothek, einreichen. Bitte beachten Sie immer die Vorgaben der Hochschulschriftenstelle, nur so können Sie sicher sein, dass Ihre Pflichtexemplare auch akzeptiert werden. Und konsultieren Sie bitte auf den Webseiten der Hochschulschriftenstelle auch die Rubrik Rechtsgrundlagen, dort finden Sie immer die aktuellsten Angaben zur Anzahl der einzureichenden Pflichtexemplare. In den Downloads finden Sie ein Informationsblatt der Hochschulschriftenstelle.

Promotionsurkunde

Wenn Sie die Bestätigung der Hochschulschriftenstelle über den Erhalt der Pflichtexemplare vorlegen können, erhalten Sie unverzüglich Ihre Promotionsurkunde ausgehändigt oder zugeschickt. Gleichzeitig wird der akademische Grad (Dr. phil., Dr. rer. pol. oder Ph.D.) übertragen. Auf alleinige Vorlage eines Verlagsvertrags hingegen darf die Urkunde nicht überreicht werden.

Ansprechpartner*in in der Nachwuchsförderung

Daphne Stelter